Rechtsberatungs­kosten und Beratungshonorare

Basis für die Gebühren von Rentenberatern ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Ausschlaggebend sind natürlich der Umfang, die Art der Tätigkeit und auch die Schwierigkeit des jeweiligen Falles. Außerdem fließen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers mit ein. Im Einzelfall werden individuelle Vereinbarungen abgeschlossen.

Viele Fragen können schon im Rahmen einer Erstberatung beantwortet werden. Bei einer halben Stunde werden Gebühren in Höhe von 50,– € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und für eine Stunde 95,– €  zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben. Diese Gebühren werden bei einer weiteren Vertretung auf die dann entstehende Honorargebühren nach § 14 RVG angerechnet.

Da das Honorar stark vom jeweiligen Einzelfall abhängt, kann an dieser Stelle keine individuell gültige Angabe gemacht werden.

Hausbesuche werden ebenfalls durchgeführt. Dafür fällt eine Pauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer an.

Wenn es schon ums Geld geht, dann noch zwei nicht ganz wichtige Zusatzinformationen:

  • Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, dann werden – bei entsprechender Vertragsgestaltung – die Kosten für die Rentenberatung im Falle eines Rechtsstreites übernommen.
  • Rechtsberatungskosten und Beratungshonorare sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
    (BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997.)
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